Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Dr. Mach GmbH & Co. KG (Stand: 03/2024)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Dr. Mach GmbH & Co. KG, Am Brucker Feld 4, 85567 Grafing („DR. MACH“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch DR. MACH an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.
(2) DR. MACH erbringt unter Geltung dieser AGB keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn DR. MACH den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.
(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies DR. MACH vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn DR. MACH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn DR. MACH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser AGB ist oder sind
- Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Bayern sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
- außenwirtschaftliche Einschränkungen Verbote und Beschränkungen durch das auf den konkreten Einzelvertrag und dessen Erfüllung anwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontrolle und/oder Zollbestimmungen einschließlich Embargos und Bereitstellungsverboten), insbesondere nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes, in dem der Kunde seinen Sitz hat bzw. in welches und durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung oder Leistung erfolgt;
- Bereitstellungsverbot außenwirtschaftliches Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern, technischer Hilfe oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte Personen, Länder, Einrichtungen oder Organisationen;
- Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
- Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; bei Bestellungen über einen Onlineshop von DR. MACH ergibt sich der nähere Inhalt des Einzelvertrags insbesondere aus der vom Kunden getroffenen Auswahl während des Bestellvorgangs;
- Fehler eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;
- Reaktionszeit der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem DR. MACH mit der Fehlerbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart; Verzögerungen, welche DR. MACH nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden;
- Service Level die Gewährleistung, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein bzw. innerhalb bestimmter Reaktionszeiten mit der Erbringung bestimmter Leistungen zu beginnen;
- übliche Geschäftszeiten 07:00 bis 17:00 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen.
§ 3 Abschluss von Einzelverträgen
(1)Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von DR. MACH, durch schlüssiges Handeln, insbesondere, wenn DR. MACH nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von DR. MACH annimmt. Die Angebote von DR. MACH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von DR. MACH stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an seine Bestellungen 14 Tage gebunden.
(2) Bestellt der Kunde über einen Onlineshop von DR. MACH, gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende: Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und Füllen des Warenkorbs, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch DR. MACH erklärt wird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung. Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.
(3) Soweit im Onlineshop die Einrichtung von Unterkonten möglich ist, über die einzelne Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Kunden Bestellungen auslösen können, stellt der Kunde sicher, dass die jeweilige Person über die ausreichenden Befugnisse zum Abschluss von Rechtsgeschäften verfügt und geschäftsfähig ist. Die Einrichtung des Unterkontos gilt als Kundgebung der Bevollmächtigung im Sinne von § 171 BGB. Soll der jeweiligen Person die Vertretungsmacht wieder entzogen werden, so wird der Kunde das Unterkonto unverzüglich sperren oder löschen. Die Vollmacht kann nur durch Sperrung oder Löschung des Unterkontos widerrufen werden. Eine sonstige Erklärung des Widerrufs (z.B. per E-Mail) an DR. MACH führt hingegen nicht zum Fortfall der Vertretungsmacht.
§ 4 Inhalt der Leistungen von DR. MACH
(1)Der konkrete Inhalt der von DR. MACH geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
(2) DR. MACH ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind. Insbesondere ist DR. MACH zu Mehr- oder Minderlieferungen in handelsüblichem Umfang berechtigt; die Parteien können sich im Einzelvertrag über die Größe handelsüblicher Toleranzen verständigen.
(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von DR. MACH erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von DR. MACH sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.
(4) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 19, 20) schuldet DR. MACH bei Waren mit digitalen Elementen eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung, nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.
(5) Solange Leistungen von DR. MACH für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von DR. MACH rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen DR. MACH auf Fortführung der Leistungen. DR. MACH behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung ganz oder teilweise einzustellen.
(6) DR. MACH darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.
§ 5 Ort der Leistungserbringung durch DR. MACH
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt DR. MACH sämtliche Leistungen am Geschäftssitz von DR. MACH. Soweit die Leistungserbringung einen Zugriff auf die Systeme des Kunden erfordert, erfolgt dies grundsätzlich im Wege der Fernwartung.
§ 6 Preise, Nebenkosten
(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei DR. MACH angefordert werden kann.
(3) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet DR. MACH insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet DR. MACH darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene 15 Minuten vergütet.
(4) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung und des Versands, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
(6) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von DR. MACH getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von DR. MACH für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
(7) Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.
(8) Hat DR. MACH einzelvertraglich im Rahmen der Wartung auch Leistungen der Fehlerbeseitigung (Ziff. IV. § 39) übernommen, bleibt die Erfüllung gesetzlicher Mängelbeseitigungsansprüche kostenfrei. Eine Vergütung für die Fehlerbeseitigung (z.B. nach Aufwand oder im Rahmen einer Pauschale) wird nur für die zusätzlichen Leistungen der Fehlerbeseitigung (z.B. die Beseitigung von Fehlern, die keine Mängel sind bzw. die nicht rechtzeitig gerügt wurden, sowie die Gewährleistung von Service Levels) vereinbart und geschuldet.
§ 7 Zahlung und Verzug
(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von DR. MACH sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch DR. MACH erst nach Zahlungseingang.
(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung
a) unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;
b) abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.
(3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt DR. MACH vorbehalten. Sonstige Rechte von DR. MACH bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von DR. MACH aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von DR. MACH zur Kündigung aus wichtigem Grund.
(5) DR. MACH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DR. MACH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(6) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von DR. MACH benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DR. MACH über den Betrag verfügen kann.
(7) Wenn DR. MACH Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist DR. MACH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. DR. MACH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 8 Exportkontrolle und Embargos
(1) Die Lieferung oder Leistung dient ausschließlich den im Einzelvertrag festgelegten Zwecken. Der Kunde gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch die Endnutzer der Lieferung bzw. Leistung in Verbindung mit einer der folgenden Technologien verwendet wird: Rüstungstechnologie, Waffen, Raketen, die Waffen tragen können, und/oder Nukleartechnologie.
(2) Der Kunde gewährleistet darüber hinaus, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch alle weiteren Abnehmer gleich welchen Grades in der Lieferkette einschließlich der Endnutzer unter Verstoß gegen außenwirtschaftliche Einschränkungen verwendet wird. Der Kunde wird die angestrebte Lieferung bzw. Leistung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, soweit möglich und zumutbar bereits vor der Bestellung, auf alle in Betracht kommenden außenwirtschaftlichen Einschränkungen hin prüfen und DR. MACH unverzüglich informieren, sollten sich Anhaltspunkte für mögliche außenwirtschaftliche Einschränkungen ergeben. Der Kunde verpflichtet sich für jeden Einzelfall, eine Endverbleibserklärung abzugeben. Die näheren Einzelheiten sollen im Einzelvertrag geregelt werden.
(3) DR. MACH kann die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verweigern, soweit die Erfüllung durch außenwirtschaftliche Einschränkungen verboten oder beeinträchtigt ist (z.B. weil keine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird). DR. MACH wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
(4) Verweigert DR. MACH die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Bereitstellungsverbots und der Kunde bestreitet das Vorliegen eines Bereitstellungsverbots, wird der Kunde, soweit möglich und zumutbar, bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung beantragen, wonach DR. MACH mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag nicht gegen das durch die Behörde angewandte Außenwirtschaftsrecht verstößt. Wird eine solche Bestätigung innerhalb angemessener Frist nicht beigebracht, werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen. Ebenso werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen, wenn die Beantragung der Bestätigung bei der zuständigen Behörde unmöglich oder unzumutbar ist und objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung eines Bereitstellungsverbots möglich ist.
(5) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund der vorgenannten außenwirtschaftlichen Einschränkungen sind ausgeschlossen, soweit
a) die außenwirtschaftliche Einschränkung nicht von DR. MACH selbst zu vertreten ist (z.B. weil DR. MACH aufgrund eines früheren exportkontrollrechtswidrigen Verhaltens von den Exportkontrollbehörden nicht mehr als zuverlässig eingestuft wird) oder
b) DR. MACH den Kunden nicht arglistig über das Bestehen der außenwirtschaftlichen Einschränkung getäuscht hat.
Für eine bloß fahrlässige Unkenntnis einer außenwirtschaftlichen Einschränkung haftet DR. MACH nicht. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer von DR. MACH zu vertretende außenwirtschaftliche Einschränkung gilt § 22 („Haftung von DR. MACH“).
(6) Unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Informationspflichten wird der Kunde DR. MACH unverzüglich über sämtliche Umstände informieren und sämtliche Dokumente beibringen, welche nach dem Außenwirtschaftsrecht des Lands,
a) in dem der Kunde seinen Sitz hat,
b) in welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung sowie
c) durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung erfolgt,
für eine reibungslose Erfüllung der Verpflichtungen von DR. MACH erforderlich oder zweckmäßig sind. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben zum Endkunden, dem Bestimmungsland und dem beabsichtigten Verwendungszweck der Lieferung bzw. Leistung.
§ 9 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von DR. MACH oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter –, welche DR. MACH nicht zu vertreten hat, haftet DR. MACH nicht. DR. MACH wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
(3) Soweit von DR. MACH nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 DR. MACH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist DR. MACH berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird DR. MACH unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. DR. MACH wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teilsberechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von DR. MACH bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
§ 10 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung
(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn DR. MACH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von DR. MACH aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).
(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen DR. MACH nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DR. MACH an Dritte abtreten, es sei denn DR. MACH hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.
§ 12 Preisänderungen
(1) Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Fall bereits erfolgter Preisänderungen seit der letzten Preisänderung der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat.
(2) Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen Vorschlag in Textform unterbreiten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist in Textform annehmen oder ablehnen kann.
(3) Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für DR. MACH örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.
(4) Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis - auch rückwirkend - ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.
(5) Die Rechte der Parteien zur Anpassung oder zur Kündigung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt. Die Parteien sind sich darin einig, dass insbesondere eine den Rahmen des Üblichen übersteigende Inflation eine Störung der Geschäftsgrundlage bedeutet, aufgrund derer DR. MACH auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen die Preisanpassung verlangen bzw. unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB den betroffenen Vertrag kündigen kann.
§ 13 Beistellungen des Kunden
(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch DR. MACH verfügt. Der Kunde wird DR. MACH auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.
(2) DR. MACH ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.
(3) Der Kunde hat DR. MACH den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt DR. MACH von allen Nachteilen frei, welche DR. MACH aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretende schädigende Handlungen entstehen.
§ 14 Änderungswünsche
(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von DR. MACH zu erbringenden Leistungen ändern, so teilt der Kunde DR. MACH seinen Änderungswunsch mit. Für das Wirksamwerden der Änderungen des Einzelvertrags gilt § 3 („Abschluss von Einzelverträgen“). Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Preise, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1, 6 und 7.
(2) Die ursprünglich vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, auch ohne, dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.
(3) DR. MACH kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.
§ 15 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird DR. MACH bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von DR. MACH in angemessenem Umfang unterstützen.
(2) Der Kunde hat
a) bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
b)soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,
c) das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat DR. MACH unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,
d) bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese DR. MACH unverzüglich mitzuteilen.
Absatz 4 Satz 2 gilt für Registrierungen und die Nutzung von Benutzerkonten entsprechend.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, DR. MACH unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.
(4) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Der Kunde ist verpflichtet, DR. MACH die Erfüllung seiner Pflichten jederzeit auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
§ 16 Schutzrechte
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die DR. MACH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich DR. MACH zu.
(2) Soweit DR. MACH an diesen Gegenständen Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von DR. MACH nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; DR. MACH wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.
(3) DR. MACH behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von DR. MACH abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von DR. MACH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von DR. MACH diese Gegenstände vollständig an DR. MACH zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.
§ 17 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge
(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten1 zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.
(3) Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.
(4) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit und zu Kündigungsfristen enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund2 für eine Kündigung durch DR. MACH gilt insbesondere
a) eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden,
b) wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,
c) eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde DR. MACH von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,
d) der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,
e) der Verstoß gegen den Mitarbeiterschutz nach § 25 dieser AGB,
f) ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 26 dieser AGB oder
g) eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen.
(6) Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.
§ 18 Fehlerklassen
(1) Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:
Fehlerklasse | Beschreibung | Beispiele |
Klasse 1 Betriebsverhindernde Mängel | Der Mangel verhindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, eine Umgehungslösung liegt nicht vor. | Störungen zentraler Funktionen, die zum vollständigen Ausfall führen. |
Klasse 2 Betriebsbehindernde Mängel | Der Mangel behindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich. | Trotz Störung einer zentralen Funktion können die beabsichtigten Wirkungen durch eine Umgehungslösung erreicht werden.
Eine weniger zentrale Funktion fällt aus; obgleich eine Umgehungslösung nicht vorliegt, ist dennoch ein sinnvolles Arbeiten mit Einschränkungen möglich.
Sich häufig wiederholende Ausfälle bzw. Systemabstürze, erheblich geminderte Performance. |
Klasse 3 Sonstige Mängel | Sonstige Mängel | (Schönheits-)Mängel.
Fehler in der (soweit vertraglich geschuldet) Dokumentation, die keine Folgefehler verursachen.
Mängel bei der Bedienungsfreundlichkeit.
Einzelne Funktionen dauern gemessen am Stand der Technik zu lange, ohne dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.
Kurzzeitig auftretende oder sonstige hinnehmbare Performanceeinbußen, Störungen, die sich leicht mit Umgehungslösungen ausschließen lassen, Störungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb haben. |
(2) Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.
§ 19 Sachmängel
(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.
(2) Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei
a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;
b) Lieferungen und Leistungen von DR. MACH, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;
c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation, fehlerhafter Lagerung oder der Verwendung nicht den Originalspezifikationen entsprechender Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialen durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von DR. MACH zu vertreten ist;
e) Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;
f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistungim betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die DR. MACH weder kannte noch kennen musste; DR. MACH ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet3 ;
g) einem Vertrag über die Lieferung gebrauchter Sachen.
Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.
(3) Der Kunde wird DR. MACH bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und DR. MACH umfassend informiert. Der Kunde hat DR. MACH die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde wird die beanstandete Sache nach Wahl von DR. MACH zur Untersuchung an DR. MACH übersenden oder sie zur Untersuchung vor Ort bereithalten.
(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von DR. MACH durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von DR. MACH oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann DR. MACH die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten4 für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und DR. MACH nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.
(5) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.
(6) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder DR. MACH, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von DR. MACH nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(7) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von DR. MACH sind und die DR. MACH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird DR. MACH nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 19 gegen DR. MACH bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung5 der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von DR. MACH erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen DR. MACH gehemmt. DR. MACH erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.
(8) Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn DR. MACH den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.
(9) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 19 gelten nicht, soweit DR. MACH arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(10) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von DR. MACH zu vertretenden Sachmangels gilt § 22 („Haftung von DR. MACH“).
§ 20 Rechtsmängel
(1) DR. MACH gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist DR. MACH nur für das in Satz 1 genannte Gebiet verpflichtet.
(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn DR. MACH dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.
(3) Bei Rechtsmängeln leistet DR. MACH dadurch Gewähr, dass DR. MACH nach Wahl von DR. MACH
a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder
b) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.
(4) Der Kunde unterrichtet DR. MACH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt DR. MACH, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht DR. MACH von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von DR. MACH anerkennen. DR. MACH wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde DR. MACH von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet DR. MACH alle darüberhinausgehenden Schäden und Aufwendungen; DR. MACH hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.
(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von DR. MACH zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 22 („Haftung von DR. MACH“).
(6) § 19 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
§ 21 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:
- §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, DR. MACH und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.
- § 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).
- Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des § 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate.
- Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem DR. MACH die Sache an den Kunden abgeliefert hat.
(2) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar.
(3) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 22 („Haftung von DR. MACH“).
§ 22 Haftung von DR. MACH
(1) Die Haftung von DR. MACH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von DR. MACH voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 22 („Haftung von DR. MACH“) eingeschränkt.
(2) Die Haftung von DR. MACH für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von DR. MACH bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. DR. MACH haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.
(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von DR. MACH auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
(5) Soweit die Pflichtverletzung von DR. MACH Lieferungen und Leistungen betrifft, welche DR. MACH gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen.Soweit DR. MACH nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von DR. MACH geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.
(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 22 („Haftung von DR. MACH“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.
(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 22 („Haftung von DR. MACH“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von DR. MACH.
(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 22 („Haftung von DR. MACH“) gelten nicht für die Haftung von DR. MACH wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 23 Verjährung der Ansprüche des Kunden
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden
a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn DR. MACH hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
a) in den in § 22 Absatz 8 genannten Fällen,
b) im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,
c) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
d) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags, sowie
e) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
(4) Hat DR. MACH einzelvertraglich im Rahmen der Wartung auch Leistungen der Fehlerbeseitigung (Ziff. IV. § 39) übernommen, verjähren die Sachmängelansprüche auf Mängelbeseitigung hinsichtlich der jeweils zu wartenden Gegenstände, soweit diese Ansprüche sonst bereits früher verjähren würden, erst mit Beendigung der Wartung. Die Verlängerung der Verjährung gilt ausschließlich für die Beseitigung von Sachmängeln, nicht aber für weitere Ansprüche wegen Sachmängeln, wie insbesondere nach Absatz 1 lit. a) oder auf Schadensersatz.
§ 24 Einhaltung von Gesetzen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft in der Europäischen Union insbesondere die Regelungen gemäß Artikel 14, 16 und 25 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (Medizinprodukteverordnung, MDR) sowie nationale Vorschriften für die Betreiber von Medizinprodukten und andere einschlägige nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Medizinprodukten, Elektrogeräten und Funkanlagen. Ferner betrifft dies die Antikorruptions- und Geldwäschegesetze, kartellrechtliche, umweltschutz- und arbeitsrechtliche Vorschriften einschließlich den Regelungen des Mindestlohngesetzes.
(2) Der Kunde wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 enthaltenen, den Kunden treffenden Verpflichtungen durch seine Abnehmer sicherzustellen. Insbesondere wird der Kunde mit seinen Abnehmern vertragliche Vereinbarungen treffen, welche die Abnehmer auf die in Absatz 1 enthaltenen Pflichten verpflichten.
§ 25 Abwerbung von Mitarbeitern
Der Kunde verpflichtet sich, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit nicht selbst oder durch Dritte Mitarbeiter von DR. MACH abzuwerben oder abwerben zu lassen oder Dritte hinsichtlich solcher Abwerbemaßnahmen zu fördern oder zu unterstützen.
§ 26 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von DR. MACH und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird DR. MACH vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
(2) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO).
(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.
(4) Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 26 vor.
§ 27 Vertragsstrafe
Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 25 („Abwerbung von Mitarbeitern“) oder § 26 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Kunde an DR. MACH eine von DR. MACH im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; für die Verletzung einer Pflicht nach § 26 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.
§ 28 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch DR. MACH
DR. MACH ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von DR. MACH.
II. Kaufverträge
§ 29 Vertragsgegenstand
(1) Die näheren Einzelheiten zu den von DR. MACH aufgrund von Kaufverträgen verkauften Produkten, insbesondere Einzelheiten zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang einschließlich Verwendungszweck, Toleranzen, Umgebungsbedingungen und Lagerung und Haltbarkeit, ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Soweit ein Benutzerhandbuch oder eine sonstige Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT).
(3) Eine Aufstellung, Installation und/oder Montage der Kaufsache durch DR. MACH sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag vereinbart ist.
§ 30 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung
(1) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung (z.B. einer Vereinbarung von INCOTERMS) im Einzelvertrag auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald DR. MACH die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt.
(2) Soweit die Einzelheiten der Lieferung im Einzelvertrag nicht geregelt sind, ist DR. MACH berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg, selbst zu bestimmen. Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Erfolgt im Einzelfall der Versand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kunde für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.
(3) DR. MACH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, DR. MACH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die gesetzlichen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.
§ 31 Rücknahme besonderer Verpackungen
Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen sowie sonstige besondere Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) an DR. MACH zurückzugeben. Ort der Rücknahme ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag der Unternehmenssitz von DR. MACH. Die Kosten der Rücksendung der Verpackung trägt der Kunde. Der Kunde wird den Termin sowie die Art und Weise der Rücksendung mit DR. MACH im Vorfeld abstimmen. DR. MACH wird die zurückgesandten Verpackungen wiederverwenden oder ordnungsgemäß entsorgen. Satz 1, 2, 3, 4 und 5 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung von DR. MACH zur Rücknahme einer Verpackung aus einer vergleichbaren Rechtsnorm (z.B. einem im Einzelfall anwendbaren ausländischen Gesetz) ergibt.
§ 32 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die DR. MACH gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden DR. MACH die folgenden Sicherheiten gewährt.
(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von DR. MACH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für DR. MACH. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und DR. MACH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch "Verarbeitung" bzw. "verarbeiten" genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von DR. MACH als Hersteller erfolgt und DR. MACH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten DR. MACH eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an DR. MACH.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von DR. MACH an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an DR. MACH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers ("Endkunde"), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber - jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von DR. MACH - an DR. MACH ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von DR. MACH gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.
(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an DR. MACH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist DR. MACH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. DR. MACH ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde DR. MACH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von DR. MACH hinweisen und DR. MACH hierüber informieren, um DR. MACH die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, DR. MACH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber DR. MACH.
(10) DR. MACH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei DR. MACH.
(11) Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist DR. MACH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; DR. MACH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf DR. MACH diese Rechte nur geltend machen, wenn DR. MACH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 33 Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist DR. MACH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DR. MACH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
§ 34 Entsorgung von Altgeräten
Soweit DR. MACH nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Altgeräten verpflichtet ist, übernimmt der Kunde diese Pflicht. Der Kunde entsorgt die von DR. MACH erworbene Ware auf seine Kosten unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rücknahme von Altgeräten durch DR. MACH oder die Schaffung von Rücknahmemöglichkeiten von Altgeräten im Sinne des ElektroG erfolgt durch DR. MACH nicht. Der Kunde stellt DR. MACH insoweit von sämtlichen aus § 19 ElektroG folgenden Pflichten frei. Satz 1, 2, 3 und 4 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung von DR. MACH zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Altgeräten aus einer vergleichbaren Rechtsnorm (z.B. einem im Einzelfall anwendbaren ausländischen Gesetz) ergibt.
III. Mietverträge
§ 35 Vertragsgegenstand
(1) Die näheren Einzelheiten zu den von DR. MACH aufgrund eines Mietvertrags zur zeitweisen Nutzung überlassenen Mietsache, insbesondere Einzelheiten zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang einschließlich Verwendungszweck, Toleranzen, Systemvoraussetzungen, Umgebungsbedingungen, Lagerung und Haltbarkeit sowie Montage, ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Ziff. II. § 29 („Vertragsgegenstand“) Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 36 Nebenpflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag nicht berechtigt, die Mietsache außerhalb des Unternehmens des Kunden zu nutzen oder Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
(2) Der Kunde wird die Mietsache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes behandeln. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen und durch geeignete Einweisungen bzw. Schulungen darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Mietsache vertragsgemäß einsetzen und bedienen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, die Mietsache angemessen gegen Beschädigung, Zerstörung und Entwendung zu versichern und den Abschluss sowie den Bestand der Sachversicherung auf Anforderung von DR. MACH nachzuweisen.
(4) Der Kunde hat jede Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der Mietsache DR. MACH unverzüglich anzuzeigen.
(5) Soweit DR. MACH die Mietsache verpackt überlassen hat, gilt Ziff. II. § 31 („Rücknahme besonderer Verpackungen“) entsprechend.
§ 37 Pflicht zur Rückgabe der Mietsache
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache einschließlich einer gegebenenfalls überlassenen Dokumentation und sonstigem Zubehör nach Ende der Mietzeit an DR. MACH zurückzugeben.
(2) Ein Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von DR. MACH.
IV. Wartung und Support
§ 38 Vertragsgegenstand
(1) Soweit DR. MACH für den Kunden Leistungen der Wartung und des Supports erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag. Sonstige Leistungen, wie insbesondere regelmäßige Inspektionen, die Durchführung vorbeugender Maßnahmen und der Ersatz von Verschleißteilen gehören vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung im Einzelvertrag nicht zum Leistungsumfang.
(2) DR. MACH erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Vereinbaren die Parteien eine bestimmte Ausführungsart der Leistungen, insbesondere durch Bezugnahme auf technische Richtlinien (z.B. DIN, EN, VDI oder Richtlinien des Herstellers), bestimmen diese Leistungsbeschreibungen im Verhältnis zueinander insoweit die anerkannten Regeln der Technik. In diesen Fällen ist DR. MACH nicht verpflichtet, den Kunden auf Abweichungen der Vereinbarungen von den anerkannten Regeln der Technik hinzuweisen.
(3) Die Pflichten von DR. MACH entbinden den Kunden nicht von Kontrollen und Maßnahmen, die Gesetze oder andere Vorschriften dem Kunden auferlegen, es sei denn, dies ist ausdrücklich unter Bezugnahme auf das betreffende Gesetz und andere Vorschriften zum Gegenstand der von DR. MACH zu erbringenden Leistungen gemacht worden.
§ 39 Fehlerbeseitigung
(1) Soweit der Einzelvertrag die Fehlerbeseitigung umfasst, erfolgt diese ergänzend zu einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Sachmängelhaftung. Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktionalität unabhängig von der Frage des Vorliegens eines „Mangels“ im Sinne des Gesetzes sowie zusätzlich unter Einhaltung vereinbarter Service Levels. Hat der Kunde die fehlerhafte Sache über DR. MACH bezogen, umfasst die Fehlerbeseitigung insbesondere auch die Beseitigung von Funktionsbeeinträchtigungen, für die der Kunde nicht den Nachweis führen kann, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben, sowie Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht rechtzeitig gerügt wurden.
(2) Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:
Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 18 | Reaktionszeit |
Klasse 1 Betriebsverhindernde Fehler | 1 Stunde |
Klasse 2 Betriebsbehindernde Fehler | 8 Stunden |
Klasse 3 Sonstige Fehler | 14 Tage |
(3) Eine Verpflichtung von DR. MACH, eine bestimmte Verfügbarkeit sicherzustellen, besteht nicht.
(4) Ziff. I. § 19 („Sachmängel“) Absatz 2 Satz 1 lit. c), d) und f) gelten entsprechend, liegt also ein solcher Fall in Bezug auf die fehlerhafte Sache vor, ist eine Fehlerbeseitigung ausgeschlossen. Ziff. I. § 19 („Sachmängel“) Absatz 10 gilt entsprechend.
(5) Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung finden Ziff. I. § 19 („Sachmängel“) Absätze 3, 4, 5, 6, 7 und 8 entsprechende Anwendung.
§ 40 Support
(1) Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet DR. MACH Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zu den Produkten und ihrer Funktionsweise.
(2) Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.
(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag gilt für den Support das Folgende:
a) Der Support wird als Telefon- und als E-Mail-Support geleistet.
b) Der Telefonsupport steht innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung.
c) E-Mail-Support wird innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der E-Mail geleistet.
d) Soweit DR. MACH für den Support ein Ticketsystem bereitstellt, ist dieses Ticketsystem durch den Kunden vorrangig zu nutzen. Für die Bearbeitungszeit gilt lit. c) entsprechend.
(4) Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – vereinbart werden.
§ 41 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
(1) Die von DR. MACH im Rahmen der Wartung gelieferte Ware (z.B. Ersatzteile, Austauschteile, Filter, Zubehör) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von DR. MACH. Ziff. II. § 32 („Eigentumsvorbehalt“) gilt entsprechend.
(2) Der Kunde und DR. MACH vereinbaren, dass DR. MACH an der dem Kunden gehörenden und im Rahmen der Wartung in den Besitz von DR. MACH gelangenden Ware ein Pfandrecht zusteht. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Ware in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
§ 42 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Für die im Rahmen der Wartung hergestellten Leistungsergebnisse und gelieferten Waren besteht eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Kunde hat das Leistungsergebnis bzw. die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit keine Funktionsprüfung vereinbart ist und soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
(3) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Leistungsergebnis bzw. die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(4) Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Leistungsergebnis bzw. die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. In jedem Fall sind bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(5) Hat DR. MACH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann DR. MACH sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
(6) Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden aufgrund gesetzlicher Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
V. Dienstvertragliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen
§ 43 Vertragsgegenstand
Soweit DR. MACH für den Kunden dienstvertragliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen einschließlich der Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungenerbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.
§ 44 Durchführung und Rechte
(1) Dienstvertragliche Leistungen erbringt DR. MACH insbesondere regelmäßig dann, wenn DR. MACH nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet DR. MACH nicht. Der Kunde trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.
(2) Entstehen im Zuge der Erbringung dienstvertraglicher Leistungen Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.
(3) DR. MACH ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.
(4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Leistungen stehende Gegenstände von DR. MACH, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von DR. MACH. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von DR. MACH nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 26 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 16 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.
(5) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine dienstvertragliche Leistung von DR. MACH hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos) nach Ziff. I. § 13 („Beistellungen des Kunden“) beistellen.
VI. Sonstige Bestimmungen
§ 45 Leistungsausschlüsse
(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGBgeschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere
a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;
b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von DR. MACH durchgeführt werden;
c) die Fehlerbeseitigung nach Ende der Mängelhaftung und außerhalb eines Wartungs- und -supportvertrags;
d) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;
e) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;
f) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von DR. MACH zu vertretende Umstände erforderlich werden;
g) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;
h) Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der IT-Systeme von DR. MACH durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von DR. MACH
ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.
§ 46 Referenzbenennung
DR. MACH ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.
§ 47 Mitteilungen und Erklärungen
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.
(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.
§ 48 Ansprechpartner
(1) Die Parteien benennen im Einzelvertrag jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die im Rahmen der ihnen nach dem Einzelvertrag zustehenden Vertretungsmacht Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Ohne eine weitere Festlegung im Einzelvertrag beschränkt sich die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.
(2) Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 49 Übertragung von Rechten und Pflichten
DR. MACH kann alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Einzelverträgen jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.
§ 50 Schlussbestimmungen
(1) Diese6 AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von DR. MACH. Für Klagen von DR. MACH gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von DR. MACH, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.